OGH 1Ob61/97w (RS0108893)

OGH1Ob61/97w25.11.1997

Rechtssatz

Die gesonderte Anfechtbarkeit einer Option beziehungsweise Offerte mit unbestimmter Bindungsfrist schließt die spätere Vertragsanfechtung aus, wenn die Ausübung der Option beziehungsweise die Annahme des Anbots erst mehr als drei Jahre nach Einräumung der Option beziehungsweise Zugang der Offerte erklärt wurde.

Normen

ABGB §1487

1 Ob 61/97wOGH25.11.1997

Veröff: SZ 70/242

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00061_97W0000_003

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