OGH 2Ob335/97x (RS0109222)

OGH2Ob335/97x20.11.1997

Rechtssatz

Bei einer in einem Hof liegenden Fläche ist jedenfalls im Allgemeinen davon auszugehen, dass kein Weg im Sinne der angeführten Bestimmung gegeben ist, und dass höchstens auf Grund von besonderen Umständen das Gegenteil angenommen werden darf.

Normen

ABGB §1319a A
StVO §93

2 Ob 335/97xOGH20.11.1997
2 Ob 202/00wOGH02.08.2000

Vgl auch; Beisatz: Keine Streupflicht für Innenhöfe nach § 93 StVO. (T1)

8 Ob 93/04sOGH20.10.2004

Auch; Beisatz: Innerhalb eines Grundstückes befindliche Wege sind vom Anwendungsbereich des § 1319a ABGB ausgenommen. (T2)

5 Ob 117/07bOGH03.07.2007

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche ist, wenn sich nicht aus besonderen Umständen das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein „Weg" im Sinn der Bestimmung des § 1319a ABGB vorliegt. (T3); Beisatz: Hier: Bis auf Widerruf gestattetem Durchgang gewidmete Hoffläche. (T4)

2 Ob 47/07mOGH12.07.2007

Vgl auch

2 Ob 217/08pOGH29.04.2009

Vgl; Beisatz: Schon nach dem Wortlaut des § 93 Abs 1 StVO setzt diese Bestimmung voraus, dass die zu betreuenden Gehsteige und Gehwege dem öffentlichen Verkehr dienen, sondern auch, dass sie „entlang der Liegenschaft" gelegen sind. Ihre Anwendung auf Wege, die nicht „entlang" sondern innerhalb der Liegenschaft gelegen sind. (T5); Beisatz: Hier: Innerhalb einer Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft angebrachte Gehwege. (T6); Veröff: SZ 2009/57

2 Ob 79/11yOGH16.09.2011

Auch; Auch Beis wie T2

2 Ob 70/12aOGH29.11.2012

Auch; Auch Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/134

7 Ob 214/13sOGH11.12.2013

Auch; Beis wie T3

2 Ob 43/14hOGH28.03.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19971120_OGH0002_0020OB00335_97X0000_001

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