OGH 5Ob425/97d (RS0108935)

OGH5Ob425/97d11.11.1997

Rechtssatz

Der durch § 25 Abs 1 WEG geschaffene Anspruch, auf Grund einer bereits bestehenden Verpflichtung (mag sie auch nur auf einen Vorvertrag oder auf die Duldung der Organisation von Wohnungseigentum durch den Liegenschaftseigentümer gegründet sein) in die Einverleibung des Wohnungseigentums einzuwilligen, obwohl noch nicht alle Eintragungsgrundlagen vorhanden sind, richtet sich gegen den "Eigentümer der Liegenschaft". Damit sind bei einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft alle Miteigentümer gemeint, weil das Wohnungseigentum Pflichten für alle Mitglieder dieser Rechtsgemeinschaft erzeugt.

Normen

WEG 1975 §25 Abs1
WEG 2002 §43 Abs1

5 Ob 425/97dOGH11.11.1997
5 Ob 292/03gOGH20.01.2004

Auch; Beisatz: Einem Rechtsstreit, der die Begründung von Wohnungseigentum durch grundbücherliche Einverleibung dieses Rechts im Weg der Durchgriffshaftung nach § 25 Abs 1 WEG 1975 (§ 43 Abs 1 WEG 2002) zum Gegenstand hat, sind alle Miteigentümer der Liegenschaft entweder als Kläger oder als Beklagte beizuziehen. (T1)

5 Ob 224/08iOGH13.01.2009

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Vermächtnis von Wohnungseigentum kann gleich jeder anderen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum zumindest in analoger Anwendung des § 43 WEG mit einer gegen den Eigentümer der Liegenschaft zu richtenden Klage des Vermächtnisnehmers durchgesetzt werden (5 Ob 158/04b, 5 Ob 425/97d). (T2); Beisatz: Einverleibungshindernisse, die sich nicht aus dem Verhältnis zwischen dem Wohnungseigentumsbewerber und dem Liegenschaftseigentümer ergeben, auf den der Durchgriff erfolgt (zB Veräußerungsverbote, Vor- und Wiederkaufsrechte), können im Verfahren nach § 43 WEG weder eingewendet noch beseitigt werden (3 Ob 47/80 = SZ 53/78). (T3); Bem: Hier: Zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung offenlassend. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0050OB00425_97D0000_005

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