OGH 5Ob419/97x (RS0108926)

OGH5Ob419/97x11.11.1997

Rechtssatz

Fällig ist eine Betriebskostenschuld beziehungsweise Abgabenschuld spätestens dann, wenn sie der Vermieter erfüllen muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich primär nach der Vereinbarung mit dem Gläubiger (vergleiche 5 Ob 162/97b), kann sich aber auch aus besonderen gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften ergeben. Ist auch auf diese Weise der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt, so beurteilt er sich nach Natur und Zweck der Leistung; letztlich kommt § 904 ABGB zur Anwendung, wonach der Gläubiger die Leistung sogleich (ohne unnötigen Aufschub) fordern, dass heißt fällig stellen kann. Ist also der Leistungstermin nicht anderweitig bestimmt, tritt die Fälligkeit mit der Mahnung ein. Im Regelfall wird für die Fälligkeit von Betriebskosten die Rechnungslegung an den Vermieter maßgeblich sein.

Normen

ABGB §904 I
ABGB §904 III
MRG §21 Abs3
MRG §21 Abs4

5 Ob 419/97xOGH11.11.1997
5 Ob 6/08fOGH15.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Die in einem Urteil über das Hausbesorgerentgelt gegen den Vermieter ausgesprochene Verpflichtung, den Kapitalbetrag samt Zinsen binnen einer Leistungsfrist von 14 Tagen zu bezahlen, ist unter dem Aspekt einer rein prozessualen Leistungsfrist (§ 409 ZPO) zu sehen, die keinen Einfluss auf die materiellrechtlich nach § 904 ABGB zu beurteilende Fälligkeit der eingeklagten Forderung und damit der gesetzlichen Zinsen hatte. (T1)

5 Ob 60/18mOGH15.05.2018

Vgl auch; nur: Fällig ist eine Betriebskostenschuld beziehungsweise Abgabenschuld spätestens dann, wenn sie der Vermieter erfüllen muss. (T2)

5 Ob 103/19mOGH27.11.2019

Veröff: SZ 2019/108

1 Ob 147/21fOGH07.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0050OB00419_97X0000_002

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