OGH 5Ob425/97d (RS0108931)

OGH5Ob425/97d11.11.1997

Rechtssatz

1. Ein Vermächtnis kann ein für die Begründung von Wohnungseigentum ausreichender Titel sein. 2. Der nach § 2 Abs 2 Z 1 WEG erforderlichen Zustimmung aller Miteigentümer ist jedoch in einem solchen Fall nur dann entsprochen, wenn der Erblasser Alleineigentümer der betreffenden Liegenschaft war oder sich der Vermächtnisnehmer in einer Rechtsposition befindet, in der er - etwa gestützt auf § 2 Abs 2 Z 1 zweiter Halbsatz WEG (wegen bereits bestehenden Wohnungseigentums) - die Zustimmung aller übrigen Anteilseigentümer erzwingen kann.

Normen

WEG 1975 §2 Abs2 Z1
WEG 2002 §3 Abs1 Z1
WEG 2002 §3 Abs1 Z2
WEG 2002 §43

5 Ob 425/97dOGH11.11.1997
1 Ob 30/98pOGH19.05.1998

nur: Ein Vermächtnis kann ein für die Begründung von Wohnungseigentum ausreichender Titel sein, wenn der Erblasser Alleineigentümer der betreffenden Liegenschaft war. (T1)

5 Ob 158/04bOGH28.09.2004

Vgl; nur T1; Beisatz: Eine gemeinsame Verfügung aller Anteilseigentümer durch ein wechselseitiges Testament steht der Verfügung eines Alleineigentümers gleich. (T2)

5 Ob 224/08iOGH13.01.2009

nur T1; Beisatz: Das Vermächtnis von Wohnungseigentum kann gleich jeder anderen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum zumindest in analoger Anwendung des § 43 WEG mit einer gegen den Eigentümer der Liegenschaft zu richtenden Klage des Vermächtnisnehmers durchgesetzt werden (5 Ob 158/04b, 5 Ob 425/97d). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0050OB00425_97D0000_001

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