OGH 8Ob254/97d (RS0108750)

OGH8Ob254/97d30.10.1997

Rechtssatz

Die Qualifikation einer Leistung des Gesellschafters als Eigenkapitalersatz erfordert keine Mindestbeteiligung am Gesellschaftsvermögen. Hier: Stehenlassen von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis durch einen Arbeitnehmer einer GmbH, der zugleich auch deren Gesellschafter, nicht aber Geschäftsführer ist.

Normen

GmbHG §74

8 Ob 254/97dOGH30.10.1997

Veröff: SZ 70/232

8 ObS 69/00fOGH30.03.2000

Auch

8 ObS 4/00xOGH13.07.2000

Vgl auch

8 ObS 5/00vOGH13.07.2000

Vgl auch

8 ObS 249/00aOGH26.04.2001

Vgl auch

9 ObA 124/03fOGH21.04.2004

Vgl aber; Beisatz: Hier: Die mit 1,7% beteiligte Klägerin war nie Geschäftsführerin der GmbH, sie hatte auch keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft und das Angehörigenverhältnis zu den Mehrheitsgesellschaftern war nicht der Natur, dass die Klägerin in Wahrheit von diesen ihr Einkommen bezogen hätte und auf ihr Arbeitseinkommen nicht angewiesen gewesen wäre. Diese eher "symbolisch" anmutende Beteiligung der Klägerin lässt eine allfällige im Gesellschaftsrecht begründete Kapitalzuführungsabsicht gänzlich in den Hintergrund treten, sodass die-auf historischer Rechtslage beruhenden-Grundsätze über das Eigenkapitalersatzrecht keine Anwendung zu finden haben, ohne dass es einer verallgemeinerbaren Grenzziehung hinsichtlich einer Mindestbeteiligung bedürfte. (T1)

8 ObS 12/04dOGH16.07.2004

Vgl aber; Beisatz: Die Grundsätze über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gelangen auch vor Schaffung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes nicht auf bloß mit Kleinstanteilen beteiligte Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft haben, zur Anwendung. (T2); Beisatz: Hier: Anteil des Klägers an der Stammeinlage von 4,5%. (T3)

9 ObA 9/05xOGH11.05.2005

Vgl aber; Beis wie T2

8 ObA 38/06fOGH19.06.2006

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19971030_OGH0002_0080OB00254_97D0000_001

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