Normen
GmbHG §74
8 Ob 254/97d | OGH | 30.10.1997 |
Veröff: SZ 70/232 |
8 ObS 69/00f | OGH | 30.03.2000 |
Auch |
8 ObS 4/00x | OGH | 13.07.2000 |
Vgl auch |
8 ObS 5/00v | OGH | 13.07.2000 |
Vgl auch |
8 ObS 249/00a | OGH | 26.04.2001 |
Vgl auch |
9 ObA 124/03f | OGH | 21.04.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Die mit 1,7% beteiligte Klägerin war nie Geschäftsführerin der GmbH, sie hatte auch keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft und das Angehörigenverhältnis zu den Mehrheitsgesellschaftern war nicht der Natur, dass die Klägerin in Wahrheit von diesen ihr Einkommen bezogen hätte und auf ihr Arbeitseinkommen nicht angewiesen gewesen wäre. Diese eher "symbolisch" anmutende Beteiligung der Klägerin lässt eine allfällige im Gesellschaftsrecht begründete Kapitalzuführungsabsicht gänzlich in den Hintergrund treten, sodass die-auf historischer Rechtslage beruhenden-Grundsätze über das Eigenkapitalersatzrecht keine Anwendung zu finden haben, ohne dass es einer verallgemeinerbaren Grenzziehung hinsichtlich einer Mindestbeteiligung bedürfte. (T1) |
8 ObS 12/04d | OGH | 16.07.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Die Grundsätze über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gelangen auch vor Schaffung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes nicht auf bloß mit Kleinstanteilen beteiligte Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft haben, zur Anwendung. (T2); Beisatz: Hier: Anteil des Klägers an der Stammeinlage von 4,5%. (T3) |
9 ObA 9/05x | OGH | 11.05.2005 |
Vgl aber; Beis wie T2 |
8 ObA 38/06f | OGH | 19.06.2006 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19971030_OGH0002_0080OB00254_97D0000_001
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