OGH 1Ob242/97p (RS0108826)

OGH1Ob242/97p14.10.1997

Rechtssatz

Die Prozesskosten des Vorprozesses sind daher im grundsätzlichen ebenso als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und daher von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfasst. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Regresskläger die Kosten des Vorprozesses unabhängig von Haftungsgründen, die in seine eigene Verantwortungssphäre fallen, zur Gänze auf die beklagte Partei überwälzen kann.

Normen

ABGB §896
ABGB §931
ABGB §1295 Ia7
ABGB §1302 B
ZPO §19 IA
ZPO §20 I
ZPO §21

1 Ob 242/97pOGH14.10.1997

Veröff: SZ 70/200

5 Ob 214/01hOGH11.12.2001

nur: Die Prozesskosten des Vorprozesses sind daher im grundsätzlichen ebenso als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und daher von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfasst. (T1); Beisatz: Im Rahmen der vertraglichen Nebenpflichten kommt dem Verkäufer eine Beistandspflicht zu, dem Käufer im Vorprozess entweder Streithilfe zu leisten, ihm Aufklärung zu verschaffen, als Zeuge zur Verfügung zu stehen etc. Die Sanktion der Verletzung einer solchen Verpflichtung ist Schadenersatz wegen Vertragsverletzung und nicht Bindungswirkung. (T2)

7 Ob 30/02sOGH27.02.2002
7 Ob 43/02bOGH13.03.2002

Beisatz: Als materiell-rechtliche Grundlage eines solchen Regressanspruches dient eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, in deren Rahmen die (später) beklagte Partei gehalten und verpflichtet gewesen wäre, der (später) klagenden Partei im Vorprozess Streithilfe zu leisten. (T3)

3 Ob 313/01bOGH29.01.2003

Auch; nur T1

6 Ob 40/03fOGH02.10.2003

Vgl auch

7 Ob 30/04vOGH20.10.2004

nur T1

1 Ob 296/04tOGH15.03.2005

Auch

4 Ob 136/05mOGH12.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Auffassung, der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses setze jedenfalls die Streitverkündung an die Beklagte im Vorprozess voraus, vermag sich der Oberste Gerichtshof dann nicht anzuschließen, wenn die Beklagte die Prozessführung im Vorverfahren unmittelbar durch ihre rechtswidrige und schuldhafte Fehlinformation ausgelöst hat und ihr im Hinblick auf die ihr bekannte oder bekanntgegebene Sachlage die Prozessführung der Klägerin als Folge der Fehlinformation vorhersehbar war. (T4)

7 Ob 18/06gOGH08.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Keine Schadenersatzhaftung für die Kosten des Vorprozesses, wenn auch ein Regressanspruch aus diesem Titel vor Zustellung der Streitverkündung (als dem maßgeblichen prozessualen Schritt) von vornherein nicht in Betracht kam und die Kosten einer aussichtslosen Prozessführung mit der vom Beklagten verletzten Norm jedenfalls nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. (T5)

8 Ob 92/08zOGH14.10.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Die „Interventionswirkung" der Streitverkündung gilt nicht bloß für Regressverhältnisse im engeren Sinn zwischen Solidarschuldnern, sondern auch für sonstige „materiell-rechtliche Alternativverhältnisse" (die einander gegenseitig ausschließen) und Sonderrechtsbeziehungen. Hat sich der regresspflichtige Schuldner trotz Streitverkündung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Schuldner beteiligt, so ist anzunehmen, dass er die Prozessführung durch diesen als auch seinem Interesse dienend betrachtet. Er hat dann ab dem Zeitpunkt der Streitverkündung sowohl die der nunmehr regressierenden Hauptpartei des Vorprozesses selbst entstandenen als auch die dem dort obsiegenden Prozessgegner ersetzten Kosten zu tragen. (T6); Beisatz: Hier: Kostenersatzanspruch (§ 1037 ABGB) für die Kosten des Vorprozesses bejaht. (T7)

1 Ob 134/13gOGH19.09.2013

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19971014_OGH0002_0010OB00242_97P0000_001