OGH 1Ob2409/96p (RS0108534)

OGH1Ob2409/96p14.10.1997

Rechtssatz

Der ohne Bauaufsicht führende Architekt darf darauf vertrauen, dass Fachunternehmen anforderungsgerechtes Material verwenden und entsprechend den Regeln der Technik verarbeiten. Er ist - ohne entsprechende Vereinbarung - solange nicht verhalten, das jeweils angelieferte Baumaterial in einem Labor untersuchen zu lassen, als er keine Anhaltspunkte für dessen mangelnde Tauglichkeit hat.

Normen

ABGB §1167
ABGB §1295 IIa3
ABGB §1295 IIf9
ABGB §1304 F

1 Ob 2409/96pOGH14.10.1997

Veröff: SZ 70/198

6 Ob 136/99iOGH15.07.1999

Vgl; Beisatz: Der Träger der Bauaufsicht haftet weder für eine mangelfreie Ausführung des Werkes noch für die Einhaltung technischer Vorschriften im Zuge der Bauausführung. Er darf sich auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten verlassen und hat nur dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar werden. (T1)

5 Ob 143/15pOGH22.03.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19971014_OGH0002_0010OB02409_96P0000_002

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