OGH 15Os130/97 (RS0108620)

OGH15Os130/972.10.1997

Rechtssatz

Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Schöffengericht als besonderen Erschwerungsgrund das skrupellose und erniedrigende Vorgehen des Angeklagten wertete, der das Tatopfer zum Schlucken des Samens zwang. Diese Erniedrigung geht nämlich weit über mit dem Tatbild des § 201 Abs 1 StGB im allgemeinen einhergehende Demütigungen hinaus.

Normen

StGB §33 Z6
StGB §201 Abs1
StPO §281 Abs1 Z11 B

15 Os 130/97OGH02.10.1997
11 Os 159/07bOGH29.01.2008

Vgl; Beisatz: Die Erfüllung mehrerer Varianten des Tatbestands der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und die Nötigung zur Duldung und Vornahme weiterer geschlechtlicher Handlungen können - da diese Umstände die Strafdrohung nicht bestimmen - ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des §32 Abs2 StGB als erschwerend gewertet werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19971002_OGH0002_0150OS00130_9700000_001