OGH 8Ob119/97a (RS0108422)

OGH8Ob119/97a18.9.1997

Rechtssatz

Aus § 1364 ABGB ist eine umfassende, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegende Sorgfaltspflicht abzuleiten, welche auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses besteht. Diese Sorgfaltspflichten bestehen in einem sich aus dem Interzessionszweck ergebenden Kernbereich auch gegenüber dem Bürgen und Zahler und dem Wechselbürgen. Während des aufrechten Vertragsverhältnisses bedarf es aber wichtiger, nach dem normalen Lauf der Dinge nicht zu erwartender Veränderungen, um eine Handlungspflicht der Bank auszulösen (abweichend von RIS-Justiz 0032240).

Normen

ABGB §1364 Satz2

8 Ob 119/97aOGH18.09.1997

Veröff: SZ 70/182

7 Ob 252/01mOGH07.12.2001

nur: Aus § 1364 ABGB ist eine umfassende, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegende Sorgfaltspflicht abzuleiten, welche auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses besteht. (T1)

8 Ob 118/06wOGH18.12.2006

Vgl auch; Beisatz: Unter welchen Voraussetzungen eine zum Schadenersatz führende Sorgfaltsverletzung des Gläubigers anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T2)

2 Ob 204/10dOGH20.10.2011

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/127

8 Ob 86/14aOGH29.09.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/87

Dokumentnummer

JJR_19970918_OGH0002_0080OB00119_97A0000_001

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