OGH 10Ob254/97v (RS0108462)

OGH10Ob254/97v9.9.1997

Rechtssatz

Ein Exekutionsmisserfolg im Sinne des § 3 Z 2 UVG liegt nur dann vor, wenn der Minderjährige alle zur Erreichung des Exekutionszieles notwendigen Aktivitäten entfaltet hat. Dazu gehört bei Erfolglosigkeit der Exekution infolge eines unter dem Existenzminimum liegenden Erwerbseinkommens ein entsprechender gesetzlich eingeräumter Antrag nach § 292 b EO auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrages als eine der gesetzlichen Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen. Erst nach einem Misserfolg auch einer unter dieser Voraussetzung beantragten Exekution sind die Voraussetzungen des § 3 Z 2 UVG gegeben.

Normen

EO §292b
UVG §3 Z2

10 Ob 254/97vOGH09.09.1997
4 Ob 353/97hOGH09.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Hat der betreibende Gläubiger alle für die exekutive Hereinbringung seiner Forderung notwendigen Aktivitäten gesetzt, und tritt dessenungeachtet ein Mißerfolg ein, sind die Voraussetzungen einer Vorschußgewährung nach § 3 Z 2 UVG gegeben. (T1); Beisatz: Die Versagung eines Vorschusses wegen erfolgloser Exekutionsführung in Fällen, in denen das Dienstverhältnis - wie hier - nach Einbringung des Exekutionsantrages jedoch vor Zustellung der Exekutionsbewilligung aufgelöst wurde, widerspräche diesem erklärten Ziel des Gesetzgebers. (T2)

2 Ob 64/03fOGH24.04.2003

Vgl auch; nur: Ein Exekutionsmißerfolg im Sinne des § 3 Z 2 UVG liegt nur dann vor, wenn der Minderjährige alle zur Erreichung des Exekutionszieles notwendigen Aktivitäten entfaltet hat. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Antrag nach dem BG zur Durchführung des New Yorker Unterhaltsschutzabk. (T4)

10 Ob 14/10xOGH01.06.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/62

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0100OB00254_97V0000_001

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