OGH 8Ob161/97b (RS0108269)

OGH8Ob161/97b28.8.1997

Rechtssatz

Macht ein Gemeinschuldner, ohne dass ihm die Forderung gemäß § 119 Abs 5 KO überlassen worden wäre, zulässigerweise Amtshaftungsansprüche im eigenen Namen geltend, und begehrt deren Leistung an die Masse, trifft diese im Fall des Unterliegens des Gemeinschuldners keine Haftung für die Prozesskosten; eine Ausscheidung nur wegen eines befürchteten Prozesskostenrisikos der Masse kommt daher nicht in Frage.

Normen

ZPO §41 ff A2
AHG §1 H
KO §1
KO §119 Abs5 D

8 Ob 161/97bOGH28.08.1997

Veröff: SZ 70/170

1 Ob 356/98dOGH23.02.1999

Vgl auch; nur: Macht ein Gemeinschuldner zulässigerweise Amtshaftungsansprüche im eigenen Namen geltend, und begehrt deren Leistung an die Masse, trifft diese im Fall des Unterliegens des Gemeinschuldners keine Haftung für die Prozesskosten. (T1); Veröff: SZ 72/28

8 Ob 263/00kOGH05.07.2001

nur T1; Veröff: SZ 74/118

1 Ob 74/03vOGH25.03.2003

nur T1

1 Nc 34/13kOGH23.04.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0080OB00161_97B0000_001

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