OGH 1Ob74/03v

OGH1Ob74/03v25.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Roland Grilc, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 3,250.590,90 EUR sA und Feststellung (Streitwert 100.000 EUR) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 28. Jänner 2003, GZ 5 R 4/03b-10, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erklärte das durchgeführte Verfahren für nichtig und wies die Klage der Gemeinschuldnerin zurück.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und verwarf den Antrag der beklagten Partei, die Klage zurückzuweisen. Im Übrigen sprach es aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Nach dessen Ansicht darf der Gemeinschuldner den auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Konkursrichters gestützten Amtshaftungsanspruch selbständig geltend machen und Zahlung in die Konkursmasse begehren, obgleich diese behauptete Schadenersatzforderung aus der Konkursmasse nicht ausgeschieden worden sei.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Gemeinschuldnerin stützte die Amtshaftungsklage nur auf ein "pflichtwidriges Verhalten des Konkursgerichts, insbesondere unter Missachtung der ihm durch Gesetz auferlegten Überwachungspflicht, Unterlassung von zweckdienlichen Weisungen an den Masseverwalter, Untersagung der Ausführung von Maßnahmen während des Konkursverfahrens". Dieses schuldhafte Fehlverhalten habe die Verschleuderung der Vermögenswerte der Gemeinschuldnerin bewirkt.

Der erkennende Senat schrieb die dem angefochtenen Beschluss tragende ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zuletzt in den Entscheidungen 1 Ob 30/89 und 1 Ob 356/98d (= SZ 72/28) fort. Deren Ergebnis wird durch die Entscheidung 8 Ob 161/97b (= SZ 70/170) abgesichert. Danach trifft die Konkursmasse keine Haftung für die Prozesskosten, wenn der Gemeinschuldner einen Amtshaftungsanspruch mit dem Begehren auf Zahlung in die Konkursmasse zulässigerweise, jedoch erfolglos im eigenen Namen einklagte.

Die beklagte Partei zieht die erörterte Rechtsprechung ua mit dem Argument in Zweifel, es könnte "sich eine nachhaltige Schmälerung der Masse ergeben", sofern im Amtshaftungsprozess "ein Fehlverhalten des Masseverwalters als Justizorgan behauptet" werde, sich letzterer als Nebenintervenient beteilige und die im Fall des Unterliegens des Gemeinschuldners gerichtlich bestimmten Kosten seines Einschreitens der Konkursmasse anlasten werde, falls sie sich als sonst uneinbringlich erwiesen haben sollten. Diesen Ausführungen ist bloß zu entgegnen, dass die Amtshaftungsklage gerade nicht auf ein Verhalten des Masseverwalters "als Justizorgan" gestützt, sondern im Gegenteil ua behauptet wurde, der Konkursrichter habe erforderliche Weisungen an den Masseverwalter unterlassen. Auch die weiteren Ausführungen der beklagten Partei sind kein Anlass, die deren Standpunkt entgegengesetzte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht mehr weiter aufrechtzuerhalten.

Somit ist aber der außerordentliche Revisionsrekurs § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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