OGH 10ObS137/97p (RS0108319)

OGH10ObS137/97p19.8.1997

Rechtssatz

Unter dem Begriff Schulausbildung ist der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Die Ausbildung muss in öffentlichen oder privaten Schulen erfolgen und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt werden; auch Abendschulen und Maturaschulen, die dazu dienen, auf die Ablegung der Matura vorzubereiten, vermitteln in diesem Sinne Schulausbildung (BSGE 65/48; idS auch SSV-NF 3/26, 4/62).

Normen

ASVG §252 Abs2 Z1

10 ObS 137/97pOGH19.08.1997

Veröff: SZ 70/158

10 ObS 14/02kOGH26.11.2002

Beisatz: Es bedarf mindestens der Erteilung von Unterricht an mehrere Schüler. (T1) <br/>Beisatz: Eine ausschließlich selbstbestimmte private (jahrelange) Vorbereitung auf die Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung, ist keine Schulausbildung. (T2) <br/>Beisatz: "Schulausbildung und Berufsausbildung" ist kein in sich geschlossenes Begriffsgebilde. (T3)

10 ObS 134/14zOGH25.11.2014

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Selbstbestimmte Vorbereitung auf die Matura ohne nennenswerten Schulbesuch. (T4)<br/>

10 ObS 60/16wOGH13.09.2016

Dokumentnummer

JJR_19970819_OGH0002_010OBS00137_97P0000_002

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