OGH 6Ob2371/96m (RS0107904)

OGH6Ob2371/96m17.7.1997

Rechtssatz

Für die Eintragung eines Überganges von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Vorlage des diesem zugrundeliegenden Notariatsaktes nur dann erforderlich, wenn das Firmenbuchgericht anläßlich seiner amtswegigen Prüfungspflicht Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrundeliegenden Tatsachen hegt.

Normen

FBG §11
FBG §12
GmbHG §26 Abs1

6 Ob 2371/96mOGH17.07.1997
6 Ob 57/01bOGH29.03.2001

Vgl; Beisatz: Eine Prüfungsbefugnis (und auch Prüfpflicht) des Firmenbuchgerichts ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zu Grunde liegenden Tatsachen bestehen. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Mangels jeglicher konkreter Angaben im Eintragungsgesuch des Geschäftsführers, wann, wie und wo die Abtretung der Geschäftsanteile erfolgt sein soll, kann von einem Wegfall der amtswegigen Prüfungspflicht auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes keine Rede sein. (T2)

6 Ob 111/01vOGH16.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Angaben des Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH über einen Abtretungsvorgang werden vom Firmenbuchgericht grundsätzlich nicht geprüft. Bei der vereinfachten Anmeldung nach § 11 FBG müssen Urkunden nicht vorgelegt werden. Eine Prüfung des Abtretungsvorganges durch das Firmenbuchgericht erfolgt nur dann, wenn der Geschäftsführer Urkunden vorgelegt hat und danach Bedenken an der Zulässigkeit der Abtretung bestehen. (T3)

6 Ob 149/03kOGH11.09.2003

Vgl; Beis wie T3 nur: Bei der vereinfachten Anmeldung nach § 11 FBG müssen Urkunden nicht vorgelegt werden. (T4)

6 Ob 95/15mOGH29.06.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Prüfung einer Stiftungszusatzurkunde. (T5); <br/>Veröff: SZ 2015/64

6 Ob 196/20xOGH18.02.2021

Beisatz: Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts kann sich daher im Fall des vom Geschäftsführer angezeigten Gesellschafterwechsels grundsätzlich auf die Prüfung beschränken, ob der angezeigte Vorgang dem Gesetz und der Satzung entspricht Der Anmeldeschriftsatz hat daher jene Tatsachen zu enthalten, anhand derer wenigstens die eingeschränkte Prüfung des Firmenbuchgerichts erfolgen kann. (T6)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19970717_OGH0002_0060OB02371_96M0000_001