OGH 2Ob569/95 (RS0108196)

OGH2Ob569/9510.7.1997

Rechtssatz

Die Mitglieder eines Vereins haben ein Recht darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte nicht verletzt werden. Geschieht dies, so begründet dies - ähnlich der positiven Vertragsverletzung - Schadenersatzpflichten des Vereins. Hier: Rechtswidriger Ausschluss eines Mitgliedes.

Normen

ABGB §1090 IIe
ABGB §1295 IIf9
VerG §1
VerG §4

2 Ob 569/95OGH10.07.1997
7 Ob 66/01hOGH18.04.2001

Beisatz: Hier: Rechtswidrige Aufgabe der Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes ohne Befassung der Vereinsversammlung im Rahmen eines Time-Sharing-Vereins. (T1)

1 Ob 86/09tOGH26.05.2009

Ähnlich; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Rechtsanwalts gegenüber der Rechtsanwaltskammer wegen rechtswidrigem Ausschluss aus dem anwaltlichen Treuhandbuch; der Schadenersatzanspruch wurde mangels Verschuldens des Entscheidungsorgans verneint, weil der Entscheidung über den Ausschluss eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde lag. (T2)

4 Ob 71/12pOGH02.08.2012

Auch; nur: Die Mitglieder haben ein Recht darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte nicht verletzt werden. (T3); Beisatz: Hier: Durch ein anderes Vereinsmitglied. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_0020OB00569_9500000_003

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