OGH 3Ob20/97f (RS0108542)

OGH3Ob20/97f9.7.1997

Rechtssatz

Bei der Oppositionsklage muss der Umstand, auf den der Kläger seine Einwendungen stützt, wie bei jeder Klage bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetreten sein. Das ist nicht der Fall, wenn erst im Oppositionsprozess Anfechtung wegen List oder Irrtums oder Preisminderung geltend gemacht wird, da die Gestaltungswirkung erst mit Rechtskraft des Urteils eintritt und die Rechtsgestaltung daher zu spät käme. Diese Gestaltungsrechte stellen somit, weil sie gerichtlich geltend gemacht werden müssen, in keinem Fall - und somit auch nicht, wenn Exekutionstitel ein vollstreckbarer Notariatsakt ist - taugliche Oppositionsklagegründe dar.

Normen

EO §35 Ag
ABGB §870 A
ABGB §871 F
ABGB §918 Abs1 IVC
ABGB §933 I

3 Ob 20/97fOGH09.07.1997
3 Ob 205/98pOGH21.10.1998

Beisatz: Hier: Wegfall der Geschäftsgrundlage. (T1)

3 Ob 266/98hOGH11.11.1998

Beisatz: Hier: Gewährleistungsansprüche und laesio enormis-Ansprüche. (T2)

3 Ob 96/02tOGH19.09.2002

Auch; Beisatz: Dementsprechend kann der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 Abs 1 ABGB grundsätzlich einen tauglichen Oppositionsgrund abgeben. (T3)

3 Ob 152/10iOGH19.01.2011

Auch; Beisatz: Die Klage auf Abschluss eines Mietvertrags über jenes Bestandobjekt, zu dessen Räumung der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel verhalten ist, bildet keinen Oppositionsgrund/Aufschiebungsgrund. (T4)

3 Ob 96/14kOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T3

3 Ob 205/15sOGH16.12.2015

Auch; Beisatz: Die Erbschaftsklage, die auf die Herausgabe (auch) jener Liegenschaft gerichtet ist, auf der sich das Bestandobjekt befindet, zu dessen Räumung die Verpflichtete nach dem Exekutionstitel verhalten ist, ermöglicht die Aufschiebung der Räumungsexekution nicht. (T5)<br/>

6 Ob 186/21bOGH22.06.2022

Beisatz: nur: Die Gestaltungswirkung tritt bei einer Anfechtung wegen List oder Irrtums erst mit Rechtskraft des Urteils ein. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19970709_OGH0002_0030OB00020_97F0000_002