OGH 3Ob2237/96h (RS0108235)

OGH3Ob2237/96h9.7.1997

Rechtssatz

Fällt der dringende Eigenbedarf während des Rechtsstreites weg, so liegt der hierauf gegründete Kündigungsgrund nicht vor (so schon MietSlg 28.395). Der dringende Eigenbedarf ist aber nicht schon deshalb weggefallen, weil der Vermieter oder Verwandte, für den er geltend gemacht wird, zur maßgebenden Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine andere Wohnmöglichkeit in Aussicht hat.

Normen

MRG §30 Abs2 Z8 A3

3 Ob 2237/96hOGH09.07.1997
6 Ob 282/98hOGH29.10.1998

nur: Der dringende Eigenbedarf ist aber nicht schon deshalb weggefallen, weil der Vermieter oder Verwandte, für den er geltend gemacht wird, zur maßgebenden Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine andere Wohnmöglichkeit in Aussicht hat. (T1)

2 Ob 181/00gOGH29.06.2000

nur: Fällt der dringende Eigenbedarf während des Rechtsstreites weg, so liegt der hierauf gegründete Kündigungsgrund nicht vor. (T2); Beisatz: Bei den Kündigungsgründen des Eigenbedarfes sind auch Veränderungen, die in der Zeit zwischen der Zustellung der Aufkündigung und dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintreten, zu berücksichtigen. (T3)

6 Ob 35/04xOGH26.08.2004

Auch

1 Ob 246/06tOGH28.11.2006

Vgl; Beisatz: Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Kündigung eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters mit der Verlassenschaft fortdauernden Mietverhältnisses dadurch rechtswirksam würde, dass der an sich eintrittsberechtigte Angehörige im Laufe des Kündigungsverfahrens sein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung verliert. (T4)

6 Ob 129/18sOGH25.10.2018

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19970709_OGH0002_0030OB02237_96H0000_001

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