OGH 10ObS191/97d (RS0107976)

OGH10ObS191/97d8.7.1997

Rechtssatz

Sämtlichen Fallgruppen des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG ist gemeinsam, daß es sich stets und ausschließlich um personenbezogene Aktivitäten handeln muß. Die Hilfeleistung muß jedenfalls Menschen, nicht etwa bloß Tieren gelten.

Normen

ASVG §176 Abs1 Z2

10 ObS 191/97dOGH08.07.1997

Veröff: SZ 70/131

10 ObS 93/16yOGH11.11.2016

Vgl aber; Beisatz: Dass die rettende und helfende Tätigkeit in den Fällen des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG allgemein Menschen gelten muss, bedeutet nicht, dass in allen Fällen ein Mensch gerettet werden muss; denn dieser Fall wäre, wenn tatsächliche oder vermutete Lebensgefahr besteht, unter die Fallgruppe 1 des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG zu subsumieren. Die Hilfeleistung in Fällen der Fallgruppe 4 dieser Bestimmung ist umfassender zu sehen. Sie umfasst nicht nur die Rettung eines Menschen aus einem Unglücksfall sondern kann auch in einer Abwehr eines Schadens an Sachgütern anderer Menschen liegen, denn auch ein solches Hilfeleisten „gilt“ anderen Menschen. (T1)<br/>Beisatz: Gerät ein Kleintransporter auf einer abschüssigen Straße unkontrolliert ins Rollen, so besteht erhebliche Gefahr für Menschen und Sachen (insbesondere auch den rollenden Kleintransporter selbst), wenn dies – wie hier – mitten im verbauten Ortsgebiet geschieht. Dieses plötzlich eintretende Ereignis ist daher ein Unglücksfall iSd § 176 Abs 1 Z 2 Fallgruppe 4 ASVG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_010OBS00191_97D0000_001