OGH 10ObS191/97d (RS0107977)

OGH10ObS191/97d8.7.1997

Rechtssatz

§ 176 Abs 1 Z 2 ASVG erfasst in seinen ersten fünf Fallgruppen ausschließlich solche, bei denen es jeweils um Dringlichkeitsmaßnahmen aus Notfällen und Gefahrenfällen geht, bei welchen aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit, wenngleich ohne besondere Rechtspflicht, Rettungshandlungen oder sonstige Hilfeleistungshandlungen gesetzt werden. Bei den beiden letztgenannten in der Aufzählung des Gesetzes - Blutspende und Unterstützung einer Amtshandlung - handelt es sich hingegen um solche, denen ein derart unmittelbares Dringlichkeitsmoment fehlt.

Normen

ASVG §176 Abs1 Z2

10 ObS 191/97dOGH08.07.1997

Veröff: SZ 70/131

10 ObS 93/16yOGH11.11.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_010OBS00191_97D0000_002