OGH 9ObA101/97m (RS0107934)

OGH9ObA101/97m25.6.1997

Rechtssatz

Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. Dieses Kriterium ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. Für das Fehlen der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Lehrlings können im besonderen Schuldintensität, nähere Umstände, unter denen die Tat begangen worden ist, etc von Bedeutung sein.

Normen

BAG §15 Abs3

9 ObA 101/97mOGH25.06.1997
9 ObA 270/98sOGH21.10.1998

Auch; nur: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. Für das Fehlen der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Lehrlings können im besonderen Schuldintensität, nähere Umstände, unter denen die Tat begangen worden ist, etc von Bedeutung sein. (T1)

8 ObA 27/03hOGH22.05.2003

Auch

8 ObA 32/03vOGH30.10.2003

nur: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. Dieses Kriterium ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (T2)

9 ObA 74/04dOGH15.09.2004

nur: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. (T3)

8 ObA 64/12pOGH24.10.2012

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19970625_OGH0002_009OBA00101_97M0000_001

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