Normen
SGG §1
14 Os 181/96 | OGH | 24.06.1997 |
13 Os 160/99 | OGH | 12.01.2000 |
Ähnlich; Beisatz: Die Verwendung von Szenennamen, wie zum Beispiel Ecstasy, kann den gesetzlichen Konkretisierungserfordernissen für die Bezeichnung von dem Suchtmittelgesetz unterliegenden Substanzen mitunter nicht genügen kann, weil unter dem Namen Ecstasy auch Stoffe verkauft werden, die keine als Suchtmittel verpönte Amphetaminderivate aufweisen. Fallbezogen bedurfte es allerdings entgegen dem Rechtsmittelvorbringen keiner näheren Konkretisierung der Suchtgiftqualität der Ecstasy-Tabletten, zeigen doch die übereinstimmenden und von den Tatrichtern umfassend gewürdigten Verfahrensergebnisse, dass keiner der mit diesen Ecstasy-Tabletten in Berührung gekommenen suchtgifterfahrenen Personen deren psychotrope Wirkung bezweifelte. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0140OS00181_9600000_001
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