OGH 14Os181/96 (RS0107795)

OGH14Os181/9624.6.1997

Rechtssatz

Ecstasy-Tabletten sind Suchtgifte, sofern sie in den Anhängen IV oder V zur Suchtgiftverordnung namentlich aufgezählte psychotrope Substanzen oder deren dort beschriebene Derivate enthalten.

Normen

SGG §1

14 Os 181/96OGH24.06.1997
13 Os 160/99OGH12.01.2000

Ähnlich; Beisatz: Die Verwendung von Szenennamen, wie zum Beispiel Ecstasy, kann den gesetzlichen Konkretisierungserfordernissen für die Bezeichnung von dem Suchtmittelgesetz unterliegenden Substanzen mitunter nicht genügen kann, weil unter dem Namen Ecstasy auch Stoffe verkauft werden, die keine als Suchtmittel verpönte Amphetaminderivate aufweisen. Fallbezogen bedurfte es allerdings entgegen dem Rechtsmittelvorbringen keiner näheren Konkretisierung der Suchtgiftqualität der Ecstasy-Tabletten, zeigen doch die übereinstimmenden und von den Tatrichtern umfassend gewürdigten Verfahrensergebnisse, dass keiner der mit diesen Ecstasy-Tabletten in Berührung gekommenen suchtgifterfahrenen Personen deren psychotrope Wirkung bezweifelte. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0140OS00181_9600000_001