OGH 3Ob2418/96a (RS0108052)

OGH3Ob2418/96a18.6.1997

Rechtssatz

Beschlüsse nach § 237 EO sind dem im Exekutionsverfahren ausgewiesenen Vertreter zuzustellen.

Normen

EO §78
EO §237
ZPO §31
ZPO §93

3 Ob 2418/96aOGH18.06.1997
3 Ob 190/98gOGH16.09.1998

Beisatz: Die Berechtigung zur Empfangnahme von Zustellungen erstreckt sich auch auf die mit dem Verfahren, in welchem die Bevollmächtigung erteilt wurde, unmittelbar zusammenhängenden Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Prozeßvollmacht gedeckt sind. (T1)

8 Ob 20/03dOGH16.10.2003

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ladung zur Verteilungstagsatzung. (T2)

3 Ob 227/06pOGH23.05.2007

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die kridamäßige Versteigerung nach § 119 KO ist ein im Verhältnis zum Konkurs-/Schuldnerregulierungsverfahren eigenständiges exekutionsrechtliches Verfahren - keine „diesen Rechtsstreit betreffende Zustellung" iSd § 93 ZPO. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970618_OGH0002_0030OB02418_96A0000_001

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