OGH 3Ob2418/96a

OGH3Ob2418/96a18.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C*****, vertreten durch Dr.Andreas Oberbichler und Dr.Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die verpflichtete Partei Dr.Rudolf N*****, wegen S 890.193,15 sA, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß (Punkt 1) des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 9.Oktober 1996, GZ 2 R 293/96w-76, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß (Punkt 2 c) des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 17.Juni 1996, GZ 6 E 1671/94h-72 (TZ 5932/96), zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte auf Antrag des Erstehers gemäß § 237 EO neben der Einverleibung dessen Eigentumsrechts und der Löschung der Anmerkung der Zuschlagserteilung und der auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen Anmerkungen die Einverleibung der Löschung mehrerer Eintragungen im Lastenblatt, darunter die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes im Betrag von S 2,000.000 sA für die C*****, soweit es den übernommenen Teilbetrag von S 1,200.000 übersteigt, in C-LNr 173 auf Anteilen 12 und 37. (Nur diese Löschung ist Gegenstand des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof.)

Der Beschluß des Erstgerichtes wurde dem im Zwangsversteigerungsverfahren als Vertreter der betreibenden Partei auftretenden Rechtsanwalt Dr.Andreas O***** am 1.7.1996 zugestellt. In der Folge wurde der Beschluß am 19.9.1996 auch der betreibenden Partei selbst zugestellt.

Das Rekursgericht wies den am 1.10.1996 eingebrachten Rekurs der betreibenden Partei als verspätet zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil - soweit ersichtlich - eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Bevollmächtigung im Zwangsversteigerungsverfahren auch für das Verfahren nach § 237 EO gilt, fehle. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, zur Entscheidung über die bücherlichen Einverleibungen und Löschungen nach § 237 EO sei das Exekutionsgericht zuständig; dies ergebe sich schon aus dem Gesetzestext des § 237 Abs 1 EO klar. Das Verfahren nach § 237 EO sei auch inhaltlich dem Exekutionsverfahren zuzurechnen, sodaß einerseits die im Exekutionsverfahren erteilte Vollmacht aufrecht sei und andererseits die Rekursfrist 14 Tage betrage. Die im Exekutionsverfahren (Zwangsversteigerungsverfahren) erteilte Prozeßvollmacht (§ 30 Abs 2 ZPO, § 78 EO) gelte für das ganze Zwangsversteigerungsverfahren, aber auch für damit zusammenhängende Rechtssachen. Selbst wenn daher das Verfahren nach § 237 EO nicht mehr unmittelbar zum Zwangsversteigerungsverfahren gerechnet würde, läge der unmittelbare Zusammenhang mit diesem vor. Die diesbezüglichen Zustellvorschriften, nämlich § 93 ZPO iVm § 78 EO seien daher anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt.

Der über die Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstehers und die Löschung der auf der versteigerten Liegenschaft eingetragenen Lasten gemäß § 237 EO ergehende Beschluß ist inhaltlich noch diesem Verfahren zuzurechnen (SZ 66/87). Für den Rekurs gegen diesen Beschluß gelten nicht die Bestimmungen des GBG, sondern diejenigen der EO (SZ 66/87; RZ 1989/30; 3 Ob 112-114/89; Heller/Berger/Stix 1613). Für die Zustellung des gemäß § 237 EO ergehenden Beschlusses des Exekutionsgerichtes über die bücherlichen Einverleibungen und Löschungen ist der auch im Exekutionsverfahren anzuwendende § 93 Abs 1 ZPO (SZ 68/32; AnwBl 1992, 673) maßgeblich. Danach haben alle den Rechtsstreit betreffenden Zustellungen - solange die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Gericht nicht im Sinne des § 36 Abs 1 ZPO formgerecht angezeigt wurde, im Falle des absoluten Anwaltszwangs darüber hinaus auch noch bis zur Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts - an den früher namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Die Berechtigung zur Empfangnahme von Zustellungen bezieht sich demnach grundsätzlich nur auf jenes Verfahren, in welchem die Bevollmächtigung erteilt wurde; sie erstreckt sich jedoch auch auf die mit diesem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Prozeßvollmacht gedeckt sind (SZ 68/32; Fasching II 574; Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 93). Ein derartiger Fall liegt auch beim Beschluß gemäß § 237 EO vor, der demgemäß dem im Zwangsversteigerungsverfahren einschreitenden Vertreter und nicht der betreffenden Partei selbst zuzustellen ist. Der Umstand, daß die betreibende Partei auch Pfandgläubigerin war, bewirkt nicht, daß die Zustellung nicht an deren Vertreter zu erfolgen hätte, zumal dem Gericht gegenüber niemals erklärt worden war, daß bloß eine eingeschränkte Vollmacht erteilt wurde.

Soweit die betreibende Partei darauf verweist, die Zustellung erfolge erst durch das Buchgericht nach Vollzug der grundbücherlichen Eintragung, verkennt sie, daß sie nicht diesen Vollzug bekämpft, sondern den bereits zuvor vom Exekutionsgericht erlassenen Beschluß über die Löschung des vom Ersteher nicht übernommenen Pfandrechtes.

Das Rekursgericht hat somit zutreffend ausgehend von einer wirksamen Zustellung an den Vertreter der betreibenden Partei am 1.7.1996 den am 1.10.1996 überreichten Rekurs als verspätet zurückgewiesen.

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