OGH 7Ob2387/96x (RS0108218)

OGH7Ob2387/96x21.5.1997

Rechtssatz

Die Prospekthaftung im allgemeinen Zivilrecht beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach § 11 Abs 1 Z 1 KMG treffende Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Prospekterstellung kommt der Haftung aus der sonstigen culpa in contrahendo am nächsten. Die Haftung nach § 80 BörseG wird ebenfalls als Fall der culpa in contrahendo beurteilt. Zu ersetzen ist demnach der Vertrauensschaden, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse. Kann der Anleger beweisen, dass er bei Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben das Papier nicht erworben hätte, so ist sein Schaden jedenfalls die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem derzeitigen Wert des Papiers.

Normen

ABGB §1295 IIf7b
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1299 E
ABGB §1299 G
BörseG allg
BörseG §80
KMG allg
KMG §11 Abs1 Z1

7 Ob 2387/96xOGH21.05.1997

Veröff: SZ 70/99

7 Ob 267/02vOGH29.01.2003

Auch; nur: Die Prospekthaftung im allgemeinen Zivilrecht beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. (T1)

3 Ob 75/06kOGH27.06.2006

Auch; nur: Die Prospekthaftung beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach § 11 Abs 1 Z 1 KMG treffende Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Prospekterstellung kommt der Haftung aus der sonstigen culpa in contrahendo am nächsten. Zu ersetzen ist demnach der Vertrauensschaden. Kann der Anleger beweisen, dass er bei Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben das Papier nicht erworben hätte, so ist sein Schaden jedenfalls die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem derzeitigen Wert des Papiers. (T2)<br/>Beisatz: Die im KMG normierte Prospektpflicht für öffentliche Angebote über den Kauf oder die Zeichnung von Wertpapieren im Inland (§ 2 KMG iVm § 1 Abs 1 Z 1 KMG), die Haftung des Emittenten oder des Vermittlers für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben (Prospekthaftung gemäß § 11 KMG) sind nur die gesetzgeberische besondere Ausprägung der allgemeinen Grundsätze über die schadenersatzrechtliche Haftung für Vertrauensschäden wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Gehaftet wird für die Verletzung von Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten, die schon vor Geschäftsabschluss bestehen. (T3)

9 Ob 85/09dOGH11.05.2010

Auch; Beisatz: Die Prospekthaftung nach dem Kapitalmarktgesetz oder nach dem Börsegesetz beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. (T4)<br/>Veröff: SZ 2010/53

6 Ob 190/12bOGH28.08.2013

Vgl auch; Beisatz: Der Zweck des § 26 InvFG 1993 liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. (T5)

3 Ob 108/13yOGH22.01.2014

Vgl auch

5 Ob 26/14fOGH18.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Der den Herald Fonds betreffende Verkaufsprospekt ist in entscheidenden Punkten wesentlich undeutlicher als jener des Primeo Fonds, den der Oberste Gerichtshof bisher als (noch) ausreichend vollständig und nicht irreführend beurteilt hat. (T6)

1 Ob 71/14vOGH03.03.2015

Vgl auch; Beis wie T5

4 Ob 112/15xOGH15.12.2015

Auch; nur: Die zivilrechtliche Prospekthaftung beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. (T7)

6 Ob 177/15wOGH21.12.2015

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Enthalten die Emissionsprospekte keine irreführenden Anlegerinformationen über die faktischen Verhältnisse, kann eine Haftung nicht daraus abgeleitet werden, dass das (zutreffend) beschriebene Finanzprodukt (allenfalls) gesetzwidrig sei. (T8)

7 Ob 31/17kOGH17.05.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Primeo Executive (Juli 2006) und Primeo Select (April 2007). Abgrenzung zu den Entscheidungen zum Herald Fonds. (T9)

7 Ob 65/17kOGH17.05.2017

Vgl; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19970521_OGH0002_0070OB02387_96X0000_001