OGH 5Ob139/97w (RS0108146)

OGH5Ob139/97w13.5.1997

Rechtssatz

Eine Einräumung von Wohnungseigentum kann sich nur auf solche selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten beziehen, an denen Wohnungseigentum noch nicht begründet ist. Erwirbt jemand (vor oder nach Durchführung einer Änderung im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 WEG) ein Objekt, an dem Wohnungseigentum bereits begründet ist, kommt eine Anmerkung der "Einräumung von Wohnungseigentum" nach § 24 a Abs 2 WEG nicht mehr in Frage.

Normen

WEG 1975 §3 Abs2 Z2
WEG 1975 §23
WEG 1975 §24a Abs2

5 Ob 139/97wOGH13.05.1997
5 Ob 164/98yOGH23.06.1998

nur: Eine Einräumung von Wohnungseigentum kann sich nur auf solche selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten beziehen, an denen Wohnungseigentum noch nicht begründet ist. Erwirbt jemand ein Objekt, an dem Wohnungseigentum bereits begründet ist, kommt eine Anmerkung der "Einräumung von Wohnungseigentum" nach § 24 a Abs 2 WEG nicht mehr in Frage. (T1); Beisatz: Hier: Einräumungserklärung von einem Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich Wohnungseigentümer ist. (T2)

5 Ob 172/98zOGH23.06.1998

nur T1

5 Ob 276/00zOGH24.10.2000

Auch; nur T1

5 Ob 277/00xOGH07.11.2000
5 Ob 154/04iOGH07.12.2004

Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmungen des WEG über die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum sind auf den Erwerb eines Teiles eines bestehenden Wohnungseigentumsobjektes, das in mehrere selbständige Wohnungseigentumsobjekte geteilt wird, analog anzuwenden. (T3); Beisatz: Hier: § 40 Abs 2 WEG 2002. (T4)

5 Ob 219/13mOGH20.05.2014

Veröff: SZ 2014/54

Dokumentnummer

JJR_19970513_OGH0002_0050OB00139_97W0000_002

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