OGH 5Ob276/00z

OGH5Ob276/00z24.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Mag. Boris K*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24a Abs 2 WEG ob der Liegenschaft EZ 690 Grundbuch ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5. September 2000, AZ 51 R 151/00f, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Hinsichtlich einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit, an der Wohnungseigentum bereits besteht, kommt die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 24a Abs 2 WEG nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Betracht (immolex 1997/189 = NZ 1998/418; 5 Ob 164/98y; 5 Ob 172/98z; zust Böhm in "Die Rangsicherung im GBG, WEG und BTVG", Teil II in immolex 1999, 146 f [FN 2]). Diese Anmerkung hat ähnliche Wirkungen wie die Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung nach § 53 GBG, der sie auch nachgebildet wurde (JAB-IRÄG 1984 [1147 BeilNR 15. GP 28]).

Weil an der verfahrensgegenständlichen Wohnung bereits Wohnungseigentum begründet ist, steht dem Antragsteller nicht nur die Möglichkeit offen, eine Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung zu erwirken, sondern auch eine Vormerkung seines Eigentumsrechts, um die mit der § 24a-Anmerkung beabsichtigten Zwecke zu erzielen (Löschung der Zwischeneintragungen).

Mit dem Argument, es sei zulässig, eine § 24a WEG-Anmerkung im Range der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum nach § 24c WEG zu begründen, übergeht der Revisionsrekurswerber das Argument, dass ihm die Erwirkung einer Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum überhaupt nicht zur Verfügung steht, was nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung geklärt ist und vermag insofern keine Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.

Sein Revisionsrekurs erweist sich damit als nicht zulässig und war mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.

Stichworte