OGH 11Os1/97 (RS0107448)

OGH11Os1/976.5.1997

Rechtssatz

Das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, für dessen Täterkreis allein die Eltern-Kind ähnliche Beziehung von Bedeutung ist, ist als alternativer Mischtatbestand ausgestaltet, der sowohl durch Mißbrauch eines minderjährigen leiblichen, Wahlkindes oder Stiefkindes oder Mündels als auch durch Mißbrauch einer (nicht in einer solchen Beziehung stehenden anderen) minderjährigen Person unter Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses, dem das Tatopfer unterworfen ist, verwirklicht werden kann. Die beiden alternativ angeführten Personengruppen sind rechtlich gleichwertig, sodaß das gesetzliche Tatbild bereits dann erfüllt ist, wenn das Opfer nur einer Gruppe zuzählen ist.

Normen

StGB §212 Abs1

11 Os 1/97OGH06.05.1997
13 Os 18/13sOGH04.04.2013

Auch; Beisatz: Unter Aufsicht ist jede Form von Beaufsichtigung in sittlicher Hinsicht zu verstehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19970506_OGH0002_0110OS00001_9700000_001