Rechtssatz
Die aus § 137 Abs 2 ABGB folgende Garantenstellung der Mutter gegenüber ihrem (ehelichen oder unehelichen) Kind umfaßt den lebenslangen Schutz von Leib, Leben und Freiheit und demnach auch die Pflicht, gegen am unmündigen Kind unternommene Unzuchtshandlungen (zum Beispiel §§ 206, 207 StGB) einzuschreiten. Diese Rechtspflicht bleibt auch bei einer Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten (§ 176 ABGB) bestehen.
12 Os 5/19f | OGH | 27.06.2019 |
Vgl; Beisatz: Die Mutter macht sich dabei aber (nur) der Beitragstäterschaft nch § 12 dritter Fall StGB (durch Unterlassen) schuldig. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19970415_OGH0002_0140OS00011_9700000_001