Rechtssatz
Das 3. Rückstellungsgesetz ist nach wie vor Bestandteil der Rechtsordnung, wenngleich die im § 14 Abs 1 erster Satz RStG als einjährige Fallfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes (am 27.3.1947) bestimmte Antragsfrist aufgrund der Ermächtigung gemäß § 14 Abs 1 zweiter Satz dieses Gesetzes durch Verordnungen (zuletzt die Verordnung vom 3.9.1955 BGBl 1955/201) nur bis 31.7.1956 verlängert worden ist, sodass jedenfalls Ansprüche, die sich aus der Vermögensentziehung ergeben, infolge Ablaufs der (verlängerten) Frist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden könnten, die Fristen zur Verfolgung von Rückstellungsansprüchen sind auch durch den Staatsvertrag 1955 nicht verlängert worden.
Normen
3.RStG allg
3.RStG §14 Abs1
5 Ob 272/07x | OGH | 01.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn auch Ansprüche aus Vermögensentziehungen im Sinn des 3. RStG 1947 infolge Ablaufs der Frist (31. 7. 1956) nicht mehr geltend gemacht werden können, ist dieses doch nach wie vor Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. (T1) |
5 Ob 127/12f | OGH | 20.11.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zweites Rückstellungsgesetz. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19970401_OGH0002_000RKV00001_9700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)