Normen
StPO §152 Abs1 Z4
StPO §152 Abs2
StPO §152 Abs3
13 Os 28/97 | OGH | 19.03.1997 |
Dokumentnummer
JJR_19970319_OGH0002_0130OS00028_9700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Das Verbot der Beschlagnahme von Unterlagen eines beruflichen Parteienvertreters (Verteidigers, Notars, Rechtsanwaltes, Wirtschaftstreuhänders) ist Ausfluß des Umgehungsverbotes (§ 152 Abs 3 StPO) des Rechtes auf Zeugnisentschlagung (§ 152 Abs 1 Z 4 StPO). Der Zweck dieses Zeugnisentschlagungsrechtes liegt darin, dem Beschuldigten eine vertrauensvolle und vertrauliche Kontaktaufnahme mit einem Parteienvertreter zu ermöglichen. Dabei soll er nicht befürchten müssen, durch die Befassung eines Parteienvertreters möglicherweise Beweismittel gegen sich selbst zu schaffen, weil sein Gesprächspartner als Zeuge aussagen müßte oder Aufzeichnungen über ein Gespräch beschlagnahmt werden könnten (vgl das Verbot des Zwanges zur Selbstbelastung - Art 90 Abs 2 B-VG, siehe VfSlg 10291 ua).
Normen
StPO §152 Abs1 Z4
StPO §152 Abs2
StPO §152 Abs3
13 Os 28/97 | OGH | 19.03.1997 |
JJR_19970319_OGH0002_0130OS00028_9700000_001
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