Normen
HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1
4 Ob 83/97b | OGH | 18.03.1997 |
9 ObA 24/08g | OGH | 01.04.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Neukunden sind jedenfalls diejenigen Kunden, mit denen der Unternehmer zu Beginn des Handelsvertreterverhältnisses noch nicht in Geschäftsbeziehung gestanden ist. (T1) |
10 Ob 75/14y | OGH | 24.03.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: (Hier) Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Erwerb der Kundendaten einer Insolvenzschuldnerin durch das Unternehmen. (T2) |
6 Ob 54/16h | OGH | 26.04.2016 |
Vgl; Beis wie T1; Beginn des Handelsvertreterverhältnisses noch nicht in Geschäftsbeziehung gestanden ist. (T1) <br/>Beisatz: Für den Ausgleichsanspruch ist daher entscheidend, ob es sich um für den Unternehmer neue Kunden handelt. (T3)<br/>Beisatz: Im Zusammenhang mit dem Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters handelt es sich nicht um „neue“ Kunden, wenn diese zuvor schon regelmäßig bei (anderen) Tankstellen desselben Mineralölunternehmens getankt haben. (T4)<br/>Beisatz: Die Frage der „Neuheit“ der Kunden ist eine Tatsachenfrage, weil die Frage, ob der Unternehmer mit einem bestimmten Kunden zu Beginn des Handelsvertretervertrags bereits in einer Geschäftsbeziehung stand, einem Beweisverfahren zugänglich ist. (T5)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0040OB00083_97B0000_001
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