Rechtssatz
Ungeachtet des Besitzstands im Todeszeitpunkt fallen jene Sparbücher in die Verlassenschaft, deren Sparguthaben als Forderung dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zustanden. Es kommt nur darauf an, daß der Erblasser Gläubiger der Sparbuchforderung war. Solange nicht ersichtlich ist, daß ein dem Erblasser als Eigentümer abhanden gekommenes Inhabersparbuch noch vor dem Ableben von einem Dritten gutgläubig erworben worden ist, ist das Sparbuch in die Abhandlung einzubeziehen.
Sparbuch
2 Ob 95/17k | OGH | 20.06.2017 |
Beisatz: Das gilt umso mehr bei Großbetragssparbüchern iSv § 32 Abs 4 Z 2 BWG, bei denen der Erblasser als Kunde identifiziert ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB02309_96G0000_003