OGH 6Ob2235/96m (RS0107664)

OGH6Ob2235/96m12.3.1997

Rechtssatz

Wird ein rufschädigendes Schreiben (hier: Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Vorstand eines Forschungsinstitutes) an einen für den behaupteten Sachverhalt nicht zuständigen Bundesminister gerichtet, liegt der Ausnahmetatbestand des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB nicht vor.

Ehrenbeleidigung — Rufschädigung — berechtigtes Interesse an nicht öffentlicher Mitteilung

 

Normen

ABGB §1330 Abs2 Satz3 BV
UWG §7 Abs2

6 Ob 2235/96mOGH12.03.1997
4 Ob 50/09wOGH14.07.2009

Vgl

6 Ob 20/18mOGH28.02.2018
4 Ob 43/18dOGH22.03.2018

Auch; Beisatz: Ein Irrtum über die Zuständigkeit der Behörde ist unbeachtlich, weil für den Rechtfertigungsgrund des § 7 Abs 2 UWG ein objektiv berechtigtes Empfangsinteresse vorliegen muss. (T1)

6 Ob 88/18mOGH28.06.2018

Auch

6 Ob 104/21vOGH15.11.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Plagiatsverdachts vom Herausgeber eines Sammelbands an die für die Plagiatsprüfung zuständige Stelle der Universität, die die zugrunde liegende Vorlesung veranstaltete. (T2)

6 Ob 243/21kOGH02.02.2022

Vgl; Beisatz: Die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Erklärungsempfängers (der Behörde) kann nur aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970312_OGH0002_0060OB02235_96M0000_001

Stichworte