OGH 9ObA47/97w (RS0106956)

OGH9ObA47/97w5.3.1997

Rechtssatz

Konnte das Betriebsratsmitglied der Meinung sein, dass eine befugte Mandatsausübung vorliegt, ist die Mandatsschutzklausel auch dann anzuwenden, wenn objektiv gesehen eine Kompetenzüberschreitung vorliegt, also das Betriebsratsmitglied beispielsweise in Angelegenheiten interveniert, in denen gar keine Interessenvertretungsaufgabe durch das Gesetz vorgesehen ist.

Normen

ArbVG §120 Abs1

9 ObA 47/97wOGH05.03.1997

Veröff: SZ 70/105

9 ObA 338/00xOGH14.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Ansicht, subjektiv in Ausübung des Mandats tätig gewesen zu sein, ist nur zu berücksichtigen, wenn das Betriebsratsmitglied auch objektiv der Ansicht gewesen sein durfte, in Ausübung des Mandats tätig zu sein. (T1)

9 ObA 77/07zOGH08.08.2007

nur: Konnte das Betriebsratsmitglied der Meinung sein, daß eine befugte Mandatsausübung vorliegt, ist die Mandatsschutzklausel auch dann anzuwenden, wenn objektiv gesehen eine Kompetenzüberschreitung vorliegt. (T2)

8 ObA 17/15fOGH27.05.2015

nur T2

8 ObA 68/21iOGH22.10.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Gespräch am Gang vor dem Besprechungszimmer, unmittelbar vor einer unter das Mandat fallenden Besprechung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970305_OGH0002_009OBA00047_97W0000_002

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