OGH 3Ob7/97v (RS0107723)

OGH3Ob7/97v26.2.1997

Rechtssatz

Ist eine fortgesetzte Unterhaltspflicht nicht schon deshalb zu verneinen, weil es dem Unterhaltspflichtigen entweder an der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mangelt oder die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die angestrebte zweite Berufsausbildung - überwiegend wahrscheinlich - nicht nennenswert verbessert werden könnten, stellen die Bestimmungsfaktoren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und Verbesserung der Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. Je weniger dabei die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die Zweitausbildung verbessert werden könnten, umso geringer wäre dann auch die Verbindlichkeit des Unterhaltspflichtigen, die Zweitausbildung des Unterhaltsberechtigten innerhalb der Grenzen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mitzufinanzieren.

Normen

ABGB §140 Cb

3 Ob 7/97vOGH26.02.1997

Veröff: SZ 70/36

9 Ob 261/97sOGH27.08.1997

Vgl auch

7 Ob 302/98gOGH11.11.1998

Auch; Beisatz: Ob das Kind für den fiktiven Fall eines niedrigeren Einkommens des Unterhaltspflichtigen eine Studienbeihilfe erlangen könnte, ist nicht maßgebend. (T1)

1 Ob 158/07bOGH11.09.2007

Auch

10 Ob 51/08kOGH27.05.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines Bachelorstudiums für Kommunikationswissenschaften nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch positiven Abschluss der Handelsschule und fünfjähriger Berufstätigkeit. (T2)

2 Ob 179/10bOGH27.01.2011

Auch; nur: Die Bestimmungsfaktoren stellen ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. (T3)

8 Ob 43/11yOGH25.05.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines technischen Fachhochschulstudiums durch einen HTL-Absolventen nach anderthalbjähriger Berufstätigkeit. (T4); Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte ist nicht gehalten, die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studiums wahrzunehmen. (T5)

4 Ob 40/12dOGH27.03.2012

Auch; Beisatz: Ist eine fortgesetzte Unterhaltspflicht nicht schon deshalb zu verneinen, weil es dem Unterhaltspflichtigen entweder an der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mangelt oder die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die angestrebte zweite Berufsausbildung - überwiegend wahrscheinlich - nicht nennenswert verbessert werden könnten, stellen die Bestimmungsfaktoren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und Verbesserung der Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. (T6); Beisatz: Hier: Zweitlehre (Konditor als Ergänzung zu Koch/Kellner). (T7)

2 Ob 141/11sOGH15.05.2012

Auch; nur T3

3 Ob 212/12sOGH19.12.2012

Auch; nur T3

1 Ob 149/13pOGH29.08.2013

Vgl auch; nur T3

10 Ob 95/18wOGH19.12.2018

Dokumentnummer

JJR_19970226_OGH0002_0030OB00007_97V0000_004