OGH 4Ob2358/96k (RS0107764)

OGH4Ob2358/96k11.2.1997

Rechtssatz

Ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch bleibt durch § 37 Abs 3 AngG unberührt.

Normen

AngG §37 Abs3
UWG §1 A

4 Ob 2358/96kOGH11.02.1997
8 ObA 260/98pOGH28.01.1999

Auch; Beisatz: Zwischen einem bloß allenfalls durch eine Konkurrenzklausel oder sonstigen vertraglich untersagtem Wettbewerbsverhalten und wettbewerbswidrigen Handlungen iSd UWG ist zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist auch in den Fällen einer Konventionalstrafenvereinbarung zu beachten. (T1)

8 ObA 286/01vOGH27.05.2002

Vgl; Beisatz: Ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch bleibt, jedenfalls dann, wenn es sich um ein einheitlich qualifiziertes Verhalten handelt, von der durch § 37 Abs 3 AngG vorgesehenen Einschränkung für Unterlassungsansprüche, die sich allein auf die Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen aus der Konkurrenzklausel stützen, unberührt. (T2)

9 ObA 185/05dOGH22.02.2006

Auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch nach §1 UWG ist unabhängig von den Rechten aus der Konkurrenzklausel. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_0040OB02358_96K0000_001

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