OGH 8Ob18/97y (RS0106826)

OGH8Ob18/97y30.1.1997

Rechtssatz

Da die Konkursordnung keinen Endtermin für nachträgliche Anmeldungen festsetzt und der Anmeldende auch bei einer späteren Anmeldung an ihr ein rechtliches Interesse haben kann (§ 61 KO), sind diese verspäteten Anmeldungen jedenfalls bis zur Beschlußfassung über die Konkursaufhebung zulässig.

Normen

KO §106
KO §107

8 Ob 18/97yOGH30.01.1997
8 Ob 125/99mOGH22.12.1999
8 Ob 72/01yOGH12.04.2001

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970130_OGH0002_0080OB00018_97Y0000_001

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