OGH 2Ob2390/96a (RS0106637)

OGH2Ob2390/96a23.1.1997

Rechtssatz

Ergibt sich bereits aus der Klage die fehlende Geschäftsfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkte der Darlehensgewährung wegen Minderjährigkeit, dann hat der Kläger das Vorliegen einer Ausnahme hievon zu behaupten und zu beweisen.

Normen

ABGB §151 Abs1
ABGB §865

2 Ob 2390/96aOGH23.01.1997

Dokumentnummer

JJR_19970123_OGH0002_0020OB02390_96A0000_001