OGH 4Ob4/97k (RS0106303)

OGH4Ob4/97k14.1.1997

Rechtssatz

Zum Begriff des in Verkehrbringens im Sinne des § 22 Abs 1 PatG, also einer dem Patentinhaber ausschließlich vorbehaltenen Nutzungshandlung, gehört nicht nur das Verkaufen sondern jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens, so auch die Aufnahme des Eingriffsgegenstandes in eine im geschäftlichen Verkehr verwendete Preisliste.

Normen

PatG 1970 §22 Abs1

4 Ob 4/97kOGH14.01.1997
4 Ob 54/12pOGH12.06.2012

Beisatz: Hier: Aufnahme in das Warenverzeichnis I des Österreichischen Apothekerverlags. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19970114_OGH0002_0040OB00004_97K0000_001

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