OGH 4Ob4/97k

OGH4Ob4/97k14.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert P*****, vertreten durch Dr.Alexander Deskovic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 26. November 1996, GZ 6 R 43/96d-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die in der Zulassungsbeschwerde vertretene Auffassung, daß die Klägerinnen keine neuerliche Verletzungshandlung nach Unterfertigung der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung durch die Beklagte bescheinigt hätten, trifft nicht zu. Zum Begriff des in Verkehrbringens iSd § 22 Abs 1 PatG, also einer dem Patentinhaber ausschließlich vorbehaltenen Nutzungshandlung, gehört nicht nur das Verkaufen sondern jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens (EB 1897, abgedruckt in Friedl/Schönherr/Thaler, Patent- und Markenrecht 31 FN 6 zu § 22 PatG). Mit der Aufnahme des Eingriffsgegenstandes in eine im geschäftlichen Verkehr verwendete Preisliste hat die Beklagte daher in die dem Patentinhaber vorbehaltenen Ausschließlichkeitsrechte eingegriffen.

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