Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die in der Zulassungsbeschwerde vertretene Auffassung, daß die Klägerinnen keine neuerliche Verletzungshandlung nach Unterfertigung der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung durch die Beklagte bescheinigt hätten, trifft nicht zu. Zum Begriff des in Verkehrbringens iSd § 22 Abs 1 PatG, also einer dem Patentinhaber ausschließlich vorbehaltenen Nutzungshandlung, gehört nicht nur das Verkaufen sondern jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens (EB 1897, abgedruckt in Friedl/Schönherr/Thaler, Patent- und Markenrecht 31 FN 6 zu § 22 PatG). Mit der Aufnahme des Eingriffsgegenstandes in eine im geschäftlichen Verkehr verwendete Preisliste hat die Beklagte daher in die dem Patentinhaber vorbehaltenen Ausschließlichkeitsrechte eingegriffen.
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