OGH 9ObA2259/96p (RS0106483)

OGH9ObA2259/96p18.12.1996

Rechtssatz

Hat eine Arbeiterin beim früheren Arbeitgeber eine Tätigkeit ausgeübt, die keiner qualifizierten Spezialkenntnisse oder Ausbildungen bedurfte und daher für das Unternehmen keine tragende wirtschaftliche Bedeutung hatte und jederzeit substituierbar war, konnte sie durch die Ausübung dieser manuellen Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen Unternehmensinteressen des früheren Arbeitgebers nicht verletzen, weil dadurch in seinem Betrieb erlangte Spezialkenntnisse oder Betriebsgeheimnisse nicht in den Konkurrenzbetrieb eingebracht werden konnten, zumal sie auch Kundenadressen nicht mitgenommen hatte. Gerade bei unqualifizierten manuellen Tätigkeiten kommt einer Konkurrenzklausel die Wirkung eines Berufsverbotes zu und wird die Erwerbsfreiheit dadurch erheblich eingeschränkt. (Hier: Hilfsarbeiterin im Postversand bei einem Großhandel mit Haaren und Haarteilen).

Hilfsarbeiter — minderqualifiziert — Postversand

 

Normen

AngG §36 I
AngG §36 V

9 ObA 2259/96pOGH18.12.1996

Veröff: SZ 69/290

9 ObA 25/15iOGH29.04.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19961218_OGH0002_009OBA02259_96P0000_002

Stichworte