Rechtssatz
Das Recht der Parteien zur Erhebung von Einwendungen gegen die Bestellung eines Sachverständigen ist keineswegs ausschließlich auf die Zeit vor der Erstattung von Befund und Gutachten beschränkt. Solche Einwendungen sind grundsätzlich auch noch später zulässig, jedenfalls dann, wenn sie im Zwischenverfahren, also vor Erstattung von Befund und Gutachten in der Hauptverhandlung (in welcher deren Ablehnung allenfalls unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels nach § 281 Abs 1 Z 4 beziehungsweise § 345 Abs 1 Z 5 StPO anfechtbar wäre), erhoben werden und den Parteien die Geltendmachung derartiger Einwendungen zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war.
11 Os 115/06d | OGH | 28.03.2006 |
Vgl auch |
11 Os 26/16g | OGH | 14.06.2016 |
Auch; Beisatz: Der Antrag hat gegebenenfalls darzulegen, weshalb der Einwand nicht früher geltend gemacht werden konnte. (T1) |
14 Os 29/17x | OGH | 05.09.2017 |
Auch; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0140OS00174_9600000_002
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