OGH 14Os174/96 (RS0106259)

OGH14Os174/9617.12.1996

Rechtssatz

Das Recht der Parteien zur Erhebung von Einwendungen gegen die Bestellung eines Sachverständigen ist keineswegs ausschließlich auf die Zeit vor der Erstattung von Befund und Gutachten beschränkt. Solche Einwendungen sind grundsätzlich auch noch später zulässig, jedenfalls dann, wenn sie im Zwischenverfahren, also vor Erstattung von Befund und Gutachten in der Hauptverhandlung (in welcher deren Ablehnung allenfalls unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels nach § 281 Abs 1 Z 4 beziehungsweise § 345 Abs 1 Z 5 StPO anfechtbar wäre), erhoben werden und den Parteien die Geltendmachung derartiger Einwendungen zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war.

Normen

StPO §120 A

14 Os 174/96OGH17.12.1996
11 Os 115/06dOGH28.03.2006

Vgl auch

11 Os 5/15tOGH28.04.2015

Auch

11 Os 26/16gOGH14.06.2016

Auch; Beisatz: Der Antrag hat gegebenenfalls darzulegen, weshalb der Einwand nicht früher geltend gemacht werden konnte. (T1)

14 Os 29/17xOGH05.09.2017

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0140OS00174_9600000_002