OGH 4Ob2326/96d (RS0107090)

OGH4Ob2326/96d17.12.1996

Rechtssatz

Werden mangels Pauschalverrechnung Bewirtschaftungskosten nicht innerhalb der einjährigen Präklusivfrist unter Vorlage der Rechnungen fällig gestellt, so können sie später nicht mehr geltend gemacht werden; die Frist läuft ab Fälligkeit gegenüber dem Vermieter. Wurden Bewirtschaftungskosten innerhalb der Präklusionsfrist durch Vorlage der Rechnungen geltend gemacht, dann können sie - als Teil des gesetzlichen Mietzinses - innerhalb der Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB - gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden.

Normen

ABGB §1486 Z4
MRG §21 Abs3
MRG §21 Abs4

4 Ob 2326/96dOGH17.12.1996
6 Ob 146/00iOGH22.02.2001

Auch; Beisatz: Der Vermieter kann Betriebskosten innerhalb der Frist des § 1486 Z 4 ABGB einklagen, wenn er sie innerhalb der Präklusivfrist des § 21 Abs 3 und 4 MRG abgerechnet hatte. (T1) Beisatz: Wurde die ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten nicht bestritten, ist die Betriebskostenforderung nur nach den Verjährungsvorschriften des ABGB zu beurteilen. (T2)

5 Ob 103/19mOGH27.11.2019

Veröff: SZ 2019/108

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02326_96D0000_001