OGH 4Ob2357/96p (RS0107074)

OGH4Ob2357/96p17.12.1996

Rechtssatz

Tragender Gedanke des Rechtes des Vermieters auf Mietzinserhöhung ist der Übergang von der kriegsbedingten und nachkriegsbedingten Wohnungsbewirtschaftung und Geschäftsraumbewirtschaftung zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung des Mietwesens. In bestehende Vertragsverhältnisse wird jedoch nur eingegriffen, wenn die Person des bisherigen Mieters mit demjenigen, der das Unternehmen in den gemieteten Räumen nunmehr auf seine Rechnung betreibt, nicht mehr identisch ist, so dass der ursprüngliche Mieter kein existentielles, schützenswertes eigenes Unternehmerinteresse an der Beibehaltung des niedrigen Mietzinses haben kann. In all diesen Fällen würde der günstige Mietzins nur noch zu Lasten des Vermieters verwertet werden, weshalb in diesen Fällen die Anhebung auf einen angemessenen Zins gerechtfertigt ist (Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum-Hauptmiete, ecolex spezial, 20 f mwN, 68).

Normen

MRG §12a

4 Ob 2357/96pOGH17.12.1996
7 Ob 169/97xOGH22.10.1997

Veröff: SZ 70/216

5 Ob 239/99dOGH30.05.2000

Auch; nur: In all diesen Fällen würde der günstige Mietzins nur noch zu Lasten des Vermieters verwertet werden, weshalb in diesen Fällen die Anhebung auf einen angemessenen Zins gerechtfertigt ist. (T1) <br/>Beisatz: Zweck der Regelung des § 12a Abs 3 MRG ist es, zu verhindern, dass durch gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten mehrheitlich andere Personen als der bisherige Mieter von einem günstigen Mietrecht zum Nachteil des Vermieters profitieren. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/91

6 Ob 79/01pOGH16.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Das Mietzinsanhebungsrecht ist ein Ausgleich für den dem Vermieter aufgezwungenen neuen Mieter (Unternehmenserwerber). (T3)

5 Ob 51/01pOGH29.05.2001

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde nicht von der Mieterin (Holding) selbst im Mietobjekt das Unternehmen betrieben, sondern von ihrer 100 %-igen "Enkeltochter". (T4) <br/>Beisatz: Das für die Anwendung des § 12a MRG notwendige Erfordernis, dass das Unternehmen im Bestandobjekt vom Mieter betrieben werden muss, ist auch dadurch erfüllt, dass der Mieter das Bestandobjekt an eine zu 100 % abhängige Gesellschaft im Konzern untervermietet und nur diese das Unternehmen dort betreibt. (T5)

1 Ob 64/07dOGH03.05.2007

nur T1; nur T2

7 Ob 155/13iOGH16.10.2013

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Tragender Gedanke dafür, dass der Vermieter den Mietzins auf den angemessenen Mietzins anheben kann, ist daher folgender: Der Vermieter soll nicht mehr an einen unangemessen niedrigen Mietzins gebunden bleiben, wenn sein Vertragspartner (Hauptmieter) das in den Mieträumen betriebene Unternehmen nicht mehr selbst auf eigene Rechnung führt und somit kein existenzielles, schützenswertes eigenes Unternehmerinteresse an der Beibehaltung des niedrigen Mietzinses haben kann. (T6)

5 Ob 224/14yOGH24.02.2015

Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG enthält keine Diskriminierung des Erwerbs von Beteiligungen durch EU‑Ausländer. Auch sonst begründet § 12a Abs 3 MRG keine ‑ über das allgemeine Diskriminierungsverbot hinausgehende ‑ Beschränkung von durch den Vertrag garantierten Freiheiten, weil durch das dem Vermieter eingeräumte Recht zur Anhebung des bisherigen Mietzinses auf einen angemessenen ‑ marktkonformen ‑ Betrag keineswegs der Marktzugang erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02357_96P0000_001