4 Ob 2357/96p | OGH | 17.12.1996 |
5 Ob 267/98w | OGH | 07.04.2000 |
Verstärkter Senat; Vgl; Veröff: SZ 73/66 |
1 Ob 257/00a | OGH | 30.01.2001 |
nur: Die rechtlichen Einflußmöglichkeiten sind, soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben wahrnimmt, unverändert geblieben, weil auch das Arbeitsmarktservice insoweit dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales untersteht. Soweit das Arbeitsmarktservice nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Im übertragenen Wirkungsbereich wird das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes tätig; im eigenen Wirkungsbereich bestreitet es zwar die Personalausgaben und Sachausgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung; es erhält seine Ausgaben aber vom Bund ersetzt, soweit sie nicht aus der - vom Bund zu bildenden - Arbeitsmarktrücklage zu bestreiten sind. (T1) Beisatz: Die Vermittlung von Arbeitssuchenden erfolgt, wie sich aus § 31 Abs 1 AMSG 1994 ergibt, jedenfalls nicht hoheitlich. (T2) Beisatz: Die Erlassung von Beischeiden ist als typische Rechtsform hoheitlichen staatlichen Handelns Hoheitsverwaltung, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist hoheitlicher Natur, die beklagte Partei und ihre Gehilfen (dort: PSK AG und PTA) handeln insoweit als Organe des Rechtsträgers Bund. (T3) |
1 Ob 218/14m | OGH | 23.12.2014 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2014/134 |
1 Ob 208/15t | OGH | 24.11.2015 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Beauftragung privater Unternehmen mit der Durchführung von Schulungen erfolgt nicht hoheitlich. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02357_96P0000_007
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