OGH 1Ob2373/96v (RS0106804)

OGH1Ob2373/96v16.12.1996

Rechtssatz

Legt eine Bank die ihr nicht vom Kunden selbst bekanntgegebene neue Anschrift dem weiteren Geschäftsverkehr zugrunde, dann geschieht dies auf ihr Risiko. Die Bank muss immer den Zugang an die letzte bekanntgegebene Adresse beweisen; nur dann gilt eine von ihr abgesandte (rechtlich bedeutsame) Erklärung (zum Beispiel qualifizierte Mahnung) auch dann als zugegangen, wenn der Empfänger verzogen ist.

Normen

AGBKr Pkt14 Satz2
AGBKr Pkt65
KSchG §6 Abs1 Z3

1 Ob 2373/96vOGH16.12.1996

Veröff: SZ 69/280

2 Ob 251/00aOGH19.10.2000

Auch; nur: Die Bank muss immer den Zugang an die letzte bekanntgegebene Adresse beweisen; nur dann gilt eine von ihr abgesandte (rechtlich bedeutsame) Erklärung (zum Beispiel qualifizierte Mahnung) auch dann als zugegangen, wenn der Empfänger verzogen ist. (T1)

7 Ob 131/06zOGH17.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Vom Verbot vereinbarter Zugangsfiktionen sind nur Vertragsbestimmungen ausgenommen, nach denen der Zugang einer Erklärung an der vom Verbraucher zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eintritt, sofern der Verbraucher pflichtwidrig eine Anschriftsänderung nicht mitgeteilt hat. (T2); Beisatz: Hier: Klausel umfasst jedoch nicht nur diesen Ausnahmefall, sondern statuiert eine Zugangsfiktion bei jeglicher Abwesenheit des Versicherungsnehmers an der zuletzt bekannt gegebenen Zustelladresse. Daher ist diese Klausel gemäß § 6 Abs 1 Z 3 KSchG im Sinne des § 879 ABGB nicht verbindlich. (T3); Veröff: SZ 2007/2

7 Ob 140/06yOGH17.01.2007

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

7 Ob 173/06aOGH17.01.2007

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

7 Ob 263/07pOGH23.01.2008

Vgl auch; Beis wie T3

10 Ob 47/08xOGH26.06.2008

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011

Auch; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasingverträge. (T4)

7 Ob 68/11tOGH12.10.2011

Auch

9 Ob 31/15xOGH21.04.2016

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19961216_OGH0002_0010OB02373_96V0000_004