Normen
AußStrG 2005 §94 Abs3
AußStrG §224
ABGB §897
EheG §55a Abs2
6 Ob 2155/96x | OGH | 05.12.1996 |
9 Ob 76/04y | OGH | 29.09.2004 |
Auch; nur: Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist (so schon 5 Ob 514/88); mit Unwirksamwerden oder bei Nichtzustandekommen der einvernehmlichen Scheidung - ein Fall ist etwa die Antragsrücknahme nach § 224 AußStrG - verliert deshalb auch der Scheidungsfolgenvergleich seine Wirksamkeit. (T1) |
1 Ob 178/07v | OGH | 22.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Schließen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die im Falle der Scheidung gelten soll, ergibt die Vertragsauslegung im Regelfall, dass bei Scheitern einer solchen einvernehmlichen Scheidung die Vereinbarung mangels Bedingungseintritts keine Rechtsfolgen nach sich ziehen soll. (T2); Beisatz: Abweichendes ist von derjenigen Partei zu beweisen, die sich auf eine „Weitergeltung" beruft. (T3) |
2 Ob 70/09x | OGH | 29.04.2009 |
nur: Der Scheidungsfolgenvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten auch ohne Einhaltung der im § 55a Abs 2 EheG geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich bindet. (T4); nur: Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist. (T5) |
4 Ob 85/13y | OGH | 09.07.2013 |
nur T4 |
5 Ob 108/13p | OGH | 28.08.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Vereinbarung sollte nach dem übereinstimmenden Parteiwillen (auch) für die in der Folge tatsächlich erfolgte Scheidung der Ehe gemäß § 49 EheG aus dem Alleinverschulden des Beklagten Gültigkeit haben. (T6) |
8 Ob 106/17x | OGH | 29.11.2017 |
Auch; nur T4; nur T5; Veröff: SZ 2017/139 |
1 Ob 72/19y | OGH | 30.04.2019 |
Vgl auch; Beisatz: Ein vor Gericht abgeschlossener Scheidungsvergleich stellt einen gerichtlichen Exekutionstitel dar. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19961205_OGH0002_0060OB02155_96X0000_001
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