OGH 2Ob2376/96t (RS0106229)

OGH2Ob2376/96t28.11.1996

Rechtssatz

Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes im Wege einer Abänderung der bestehenden Entscheidung. Eine Verhältnisänderung liegt auch dann vor, wenn zur Zeit der Vorentscheidung bestehende Tatsachen dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind. Fallen daher die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen weg, dann haben sich die Verhältnisse geändert und hat die Neubemessung des Unterhalts auf Grund der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Umstände zu erfolgen.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Bc
ABGB §141 IA

2 Ob 2376/96tOGH28.11.1996
9 Ob 23/98tOGH28.01.1998

Beisatz: Hier: Durch mangelnde Ausbildung und Alter sehr eingeschränkte Vermittelbarkeit des Unterhaltspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt und die Gefahr der Langzeitarbeitslosigkeit bei Aufgabe des derzeitigen Arbeitsplatzes. (T1)

9 Ob 29/17fOGH24.05.2017

Auch; Beisatz:Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist auch dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Anspannung wegfallen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Dass der Vater jedes Jahr lediglich über die Sommermonate einer Saisonarbeit nachging, war bereits im Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung bekannt, als er auch für die Phase des Arbeitslosengeldbezuges zur Unterhaltsleistung angespannt wurde. (T3)

1 Ob 38/18xOGH30.04.2018

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19961128_OGH0002_0020OB02376_96T0000_001