OGH 5Ob2309/96m (RS0106123)

OGH5Ob2309/96m26.11.1996

Rechtssatz

Hat eine Liegenschaft mehrere Miteigentümer, so werden diese in Beziehung auf das Ganze "für eine einzige Person angesehen" (§ 361 ABGB). Diese Verschmelzung mehrerer Miteigentümer zu einer einheitlichen Streitpartei ist bei einer Klage nach § 25 Abs 1 WEG dadurch geboten, daß ein ausschließliches (also allseitig wirksames) Sondernutzungsrecht des Klägers an einer bestimmten Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit der Liegenschaft begründet werden soll.

Normen

ZPO §14 Bc
WEG 1975 §25

5 Ob 2309/96mOGH26.11.1996
5 Ob 244/00vOGH15.05.2001

Auch; Veröff: SZ 74/87

5 Ob 292/03gOGH20.01.2004

Auch; Beisatz: Einem Rechtsstreit, der die Begründung von Wohnungseigentum durch grundbücherliche Einverleibung dieses Rechts im Weg der Durchgriffshaftung nach § 25 Abs1 WEG1975 (§43 Abs1 WEG 2002) zum Gegenstand hat, sind alle Miteigentümer der Liegenschaft entweder als Kläger oder als Beklagte beizuziehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0050OB02309_96M0000_001